340.002
CH-AI
Art. 16 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft - Inkrafttreten
Tageweiser Vollzug
Art. 16 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft · Inkrafttreten
1. Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Standeskommission in Kraft.