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Art. 16 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft - Inkrafttreten

Tageweiser Vollzug
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Art. 16 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft · Inkrafttreten

1. Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

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