340.002
CH-AI
Art. 13 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft - Bedingte Entlassung
Halbgefangenschaft
Art. 13 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft · Bedingte Entlassung
1. Die gesetzlichen Mindestanforderungen für die bedingte Entlassung richten sich nach der Bundesgesetzgebung.
2. Das Gesuch um bedingte Entlassung ist schriftlich zuhanden der zuständigen Behörden an die Verwaltungspolizei zu richten. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Die Verwaltungspolizei hat einen schriftlichen Führungsbericht zu erstellen.