340.002
CH-AI
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über den tageweisen Strafvollzug und die Halbgefangenschaft · Grundsatz
1. Für den tageweisen Strafvollzug bzw. den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft bedarf es einer Bewilligung des Justiz- Polizei- und Militärdepartementes.