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340.001 CH-AI

Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über das Kantonsgefängnis - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über das Kantonsgefängnis · Geltungsbereich

1. Dieser Beschluss und die darauf beruhenden Erlasse (z.B. Hausordnung) finden auf alle angeführten Vollzugsarten (Art. 1) Anwendung, sofern die Straf- oder Jugendstrafprozessgesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

2. Bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann die für das Verfahren zuständige Person (Verfahrensleiter) abweichende Anordnungen treffen.

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