340.001
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über das Kantonsgefängnis - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über das Kantonsgefängnis · Geltungsbereich
1. Dieser Beschluss und die darauf beruhenden Erlasse (z.B. Hausordnung) finden auf alle angeführten Vollzugsarten (Art. 1) Anwendung, sofern die Straf- oder Jugendstrafprozessgesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
2. Bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann die für das Verfahren zuständige Person (Verfahrensleiter) abweichende Anordnungen treffen.