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330.001 CH-AI

Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über das Strafregister und die Strafkontrolle

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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über das Strafregister und die Strafkontrolle

1. Die kantonale Strafkontrolle hat alle Personen, die von den Behörden des Kantons Appenzell l. Rh. verurteilt worden sind, sowie alle verurteilten Kantonsbürger zu erfassen, sofern eine der Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieses Artikels erfüllt ist.

2. In die kantonale Strafkontrolle sind einzutragen

a) die Verurteilungen wegen Übertretungen kantonaler Vorschriften zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Busse von mehr als Fr. 500.-- einschliesslich der Nebenstrafen und Massnahmen;

b) die administrativen Versorgungen und Kantonsverweisungen;

c) die Tatsache, dass die Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug oder unter Anordnung der vorzeitigen Löschung der Busse ausgesprochen wurde;

d) die Tatsachen, die eine Änderung vorhandener Eintragungen bewirken, insbesondere die Löschung des Urteils und der Widerruf des bedingten Strafvollzuges;

e) die Tatsachen, die den Vollzug der eingetragenen Strafen oder Massnahmen betreffen, insbesondere die Umwandlung der Busse in Haft, der Bussenerlass, die Begnadigung, die Amnestie und die Aufhebung eines Urteils im Wiederaufnahmeverfahren.

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