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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Zuständigkeit im militärischen Disziplinarstrafrecht - Beschwerdeinstanz

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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Zuständigkeit im militärischen Disziplinarstrafrecht · Beschwerdeinstanz

1. Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement ist Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 206 Abs. 2 lit. d MStG.

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