322.001
CH-AI
Strafbehörde
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Zuständigkeit im militärischen Disziplinarstrafrecht - Strafbehörde
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1. Der Kreiskommandant ist kantonale Strafbehörde im Sinne von Art. 195 Abs. 4 MStG und Art. 39 lit. a VmK.
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Zuständigkeit im militärischen Disziplinarstrafrecht - Beschwerdeinstanz
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1. Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement ist Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 206 Abs. 2 lit. d MStG.
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Zuständigkeit im militärischen Disziplinarstrafrecht - Inkraftsetzung
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1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.