314.000
EGJSTPO
CH-AI
Art. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) - Anwendung von EG StPO und GOG
Art. 2 EG JStPO · Anwendung von EG StPO und GOG
1. Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, sind die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 26. April 2009 (EG StPO) anwendbar.
2. Für die Organisation und das allgemeine Verfahrensrecht der Gerichte gilt subsidiär das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz.