312.410
VOH
CH-AI
Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Opferhilfe (VOH) - Rückgriff auf den Täter oder Dritte
Art. 4 VOH · Rückgriff auf den Täter oder Dritte
1. Wird eine Entschädigung oder eine Genugtuung zugesprochen, entscheidet die Standeskommission über eine Rückgriffsforderung auf den Täter oder auf Dritte im Umfang der erbrachten Leistungen. Die Rückforderung ist auf dem Wege des Zivilprozesses geltend zu machen.