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312.410 VOH CH-AI

Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Opferhilfe (VOH) - Entscheidungsgrundlagen

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Art. 3 VOH · Entscheidungsgrundlagen

1. Die Standeskommission entscheidet aufgrund der Akten.

2. Das Opfer ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Gesuches erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

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