312.410
VOH
CH-AI
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Opferhilfe (VOH) - Entscheidungsgrundlagen
Art. 3 VOH · Entscheidungsgrundlagen
1. Die Standeskommission entscheidet aufgrund der Akten.
2. Das Opfer ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Gesuches erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.