312.410
VOH
CH-AI
Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Opferhilfe (VOH) - Einreichung des Gesuches
Art. 2 VOH · Einreichung des Gesuches
1. Das Gesuch um Ausrichtung von Entschädigung oder Genugtuung ist mit einer Begründung dem Justiz-, Polizei und Militärdepartement einzureichen.