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312.410 VOH CH-AI

Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Opferhilfe (VOH) - Einreichung des Gesuches

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Art. 2 VOH · Einreichung des Gesuches

1. Das Gesuch um Ausrichtung von Entschädigung oder Genugtuung ist mit einer Begründung dem Justiz-, Polizei und Militärdepartement einzureichen.

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