311.010
VOB
CH-AI
Art. 5 Verordnung über die Ordnungsbussen (VOB) - Anforderungen
Art. 5 VOB · Anforderungen
1. Die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Personen benötigen eine Bewilligung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartements. Ausgenommen sind Polizistinnen und Polizisten, die über den eidgenössischen Fachausweis verfügen.
2. Die Kantonspolizei sorgt für eine zweckmässige Ausbildung für den Ordnungsbusseneinsatz.