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311.010 VOB CH-AI

Art. 5 Verordnung über die Ordnungsbussen (VOB) - Anforderungen

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Art. 5 VOB · Anforderungen

1. Die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Personen benötigen eine Bewilligung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartements. Ausgenommen sind Polizistinnen und Polizisten, die über den eidgenössischen Fachausweis verfügen.

2. Die Kantonspolizei sorgt für eine zweckmässige Ausbildung für den Ordnungsbusseneinsatz.

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