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311.010 VOB CH-AI

Art. 4 Verordnung über die Ordnungsbussen (VOB) - Zuständigkeit

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Art. 4 VOB · Zuständigkeit

1. Die Kantonspolizei kann in allen Bereichen bundes- und kantonalrechtliche Ordnungsbussen erheben.

2. Die Bezirke können Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr nach Anhang 1 Ziffer 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV) erheben. Sie können hierfür Hilfskräfte anstellen oder Dritte beauftragen.

3. Kontrollbehörden gemäss Anhang 2 dieser Verordnung können bundes- und kantonalrechtliche Ordnungsbussen im Bereich der dort aufgeführten Erlasse erheben.

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