311.010
VOB
CH-AI
Art. 4 Verordnung über die Ordnungsbussen (VOB) - Zuständigkeit
Art. 4 VOB · Zuständigkeit
1. Die Kantonspolizei kann in allen Bereichen bundes- und kantonalrechtliche Ordnungsbussen erheben.
2. Die Bezirke können Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr nach Anhang 1 Ziffer 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV) erheben. Sie können hierfür Hilfskräfte anstellen oder Dritte beauftragen.
3. Kontrollbehörden gemäss Anhang 2 dieser Verordnung können bundes- und kantonalrechtliche Ordnungsbussen im Bereich der dort aufgeführten Erlasse erheben.