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Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Eigentumsvorbehaltsregister und Viehverschreibungsprotokolle

Besondere Bestimmungen
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Art. 8 EG SchKG · Eigentumsvorbehaltsregister und Viehverschreibungsprotokolle

1. Die für das Betreibungswesen zuständige Stelle hat auch die Register über Eigentumsvorbehalte und die Viehverschreibungsprotokolle zu führen.

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