280.100
EGSCHKGEGLP
CH-AI
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Eigentumsvorbehaltsregister und Viehverschreibungsprotokolle
Besondere Bestimmungen
Art. 8 EG SchKG · Eigentumsvorbehaltsregister und Viehverschreibungsprotokolle
1. Die für das Betreibungswesen zuständige Stelle hat auch die Register über Eigentumsvorbehalte und die Viehverschreibungsprotokolle zu führen.