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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Aufsichtsbehörde

Organisation
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Art. 5 EG SchKG · Aufsichtsbehörde

1. Die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 13 Abs. 1 SchKG besteht aus drei Mitgliedern des Kantonsgerichtes, welche von diesem jeweils für eine Amtsperiode bestimmt werden.

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