280.100
EGSCHKGEGLP
CH-AI
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Aufsichtsbehörde
Organisation
Art. 5 EG SchKG · Aufsichtsbehörde
1. Die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 13 Abs. 1 SchKG besteht aus drei Mitgliedern des Kantonsgerichtes, welche von diesem jeweils für eine Amtsperiode bestimmt werden.