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Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Betreibungsbeamter und Stellvertreter

Organisation
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Art. 3 EG SchKG · Betreibungsbeamter und Stellvertreter

1. Die Standeskommission wählt den Leiter der für das Betreibungswesen zuständigen Stelle und den Leiter der für das Konkurswesen zuständigen Stelle sowie die erforderlichen Stellvertreter.

2. Bei Verhinderung oder Ausstand der Betreibungs- und Konkursbeamten und ihrer Stellvertretungen ernennt die Standeskommission eine ausserordentliche Stellvertretung.

3. Die für das Betreibungs- und Konkurswesen zuständige Stelle kann andere Personen als Hilfspersonen beiziehen.

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