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Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) - Konkurskreis

Organisation
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Art. 2 EG SchKG · Konkurskreis

1. Der Kanton Appenzell I.Rh. bildet für die Durchführung der Konkurse einen Konkurskreis.

2. Der Sitz der für das Konkurswesen zuständigen Stelle ist Appenzell.

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