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270.000 EGZPO CH-AI

Art. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Anwendung des GOG

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Art. 2 EG ZPO · Anwendung des GOG

1. Für die Organisation und das allgemeine Verfahrensrecht der Gerichte gilt subsidiär das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz.

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