221.310
VLPLVF
CH-AI
Art. 4a Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (VLP) - Pachtverträge über Alpen und Alprechte
Art. 4a VLP · Pachtverträge über Alpen und Alprechte
1. Neu abgeschlossene oder geänderte Pachtverträge über Alpen und Alprechte sind schriftlich zu fassen und unterliegen der Bewilligungspflicht.
2. Sie müssen
a) die für die Bewirtschaftung notwendigen Gebäude und Anlagen bezeichnen, insbesondere zur Unterbringung der Tiere und des Hofdüngers;
b) den betrieblich erforderlichen Wohnraum für die Bewirtschafter umfassen;
c) die Sömmerungsflächen oder die Bestossungsrechte angeben.
3. Die Bewilligung neuer oder geänderter Pachtverträge ist im Voraus einzuholen.