221.310
VLPLVF
CH-AI
Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (VLP) - Einspracheberechtigung
Art. 4 VLP · Einspracheberechtigung
1. Zur Einsprache gegen übermässige Zupacht und Fernpacht ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches (Art. 33 LPG) sowie gegen den Pachtzins für Grundstücke (Art. 43 LPG) sind berechtigt
a) * der Bezirksrat der gelegenen Sache;
b) die Bodenrechtskommission.
2. Die Standeskommission ist ermächtigt, allenfalls notwendige Verfahrensbestimmungen zu erlassen.