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221.310 VLPLVF CH-AI

Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (VLP) - Einspracheberechtigung

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Art. 4 VLP · Einspracheberechtigung

1. Zur Einsprache gegen übermässige Zupacht und Fernpacht ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches (Art. 33 LPG) sowie gegen den Pachtzins für Grundstücke (Art. 43 LPG) sind berechtigt

a) * der Bezirksrat der gelegenen Sache;

b) die Bodenrechtskommission.

2. Die Standeskommission ist ermächtigt, allenfalls notwendige Verfahrensbestimmungen zu erlassen.

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