221.310
VLPLVF
CH-AI
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (VLP) - Grundstückschätzungskommission
Art. 3 VLP · Grundstückschätzungskommission
1. Die Grundstückschätzungskommission für landwirtschaftliche Grundstücke ist zuständig für
a) die Bewilligung des Pachtzinses für ganze Gewerbe (Art. 42 und 44 LPG);
b) Entscheide über Einsprachen gegen Pachtzinse für einzelne Grundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
2. Die Schätzungen richten sich nach der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB) sowie der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses vom 11. Februar 1987 (Pachtzinsverordnung).
3. Die Kosten der Schätzung gehen in der Regel zulasten des Auftraggebers.