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221.310 VLPLVF CH-AI

Art. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (VLP) - Zweck

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Art. 1 VLP · Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren im Vollzug des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht.

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