Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.920 CH-AI

Art. 2 Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen

1. Bei der Neuerrichtung von Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefen und Gülten auf einem Grundstück, das in beiden Kantonen liegt, sind hinsichtlich der Schätzung die Vorschriften des für die Ersteintragung zuständigen Kantons für das ganze Grundstück massgebend.

← Art. 1 Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen Kanton Appenzell Innerrhoden 211.920 Art. 3 Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh. betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →