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211.911 CIVSF CH-AI

Kanton Appenzell Innerrhoden 211.911 (CIVSF)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Innerrhoden
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Der Kanton Appenzell I.Rh. tritt im Bereich der BVG-Aufsicht der Interkantonalen Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) vom 22. Mai 2024 bei.

2. Die Aufsicht über die klassischen Stiftungen gemäss Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verbleibt beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Appenzell I.Rh.

1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.

2. Bei geringfügigen Änderungen der Vereinbarung hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.

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