Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.910 IVBSA CH-AI

Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) - Personalwesen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 IVBSA · Personalwesen

1. Für die Angestellten der Anstalt gilt das öffentliche Personalrecht des Kantons Zürich.

2. Der Verwaltungsrat kann im Personalreglement abweichende Bestimmungen erlassen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

3. Angestellte der Anstalt, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge obligatorisch versichert sind, sind bei einer Personalvorsorgeeinrichtung zu versichern, die nicht der Aufsicht der Anstalt untersteht.

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