211.910
IVBSA
CH-AI
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) - c) Aufgaben
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 IVBSA · c) Aufgaben
1. Die Anstalt
a) erfüllt die den Kantonen nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge übertragenen Aufgaben,
b) übernimmt die Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen, soweit ihr die Vereinbarungskantone diese Aufgaben gemäss Art. 35 übertragen haben.
2. Die Vereinbarungskantone können der Anstalt weitere Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen übertragen, insbesondere die Funktionen als Kantonsbehörde gemäss Art. 85, 86, 86a und 88 ZGB und die Behandlung von Rechtsmitteln.