Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.910 IVBSA CH-AI

Art. 26 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) - Haftung

Finanzen
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Art. 26 IVBSA · Haftung

1. Die Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten und für Schäden, die ihre Organe und ihre Angestellten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.

2. Sie schliesst Haftpflichtversicherungen ab.

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