211.910
IVBSA
CH-AI
Art. 24 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) - Darlehen
Finanzen
Art. 24 IVBSA · Darlehen
1. Um die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, können die Vereinbarungskantone der Anstalt Darlehen gewähren.
2. Darlehen werden zu den Selbstkosten gewährt.
3. Die Anstalt kann Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.