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211.910 IVBSA CH-AI

Art. 24 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) - Darlehen

Finanzen
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Art. 24 IVBSA · Darlehen

1. Um die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, können die Vereinbarungskantone der Anstalt Darlehen gewähren.

2. Darlehen werden zu den Selbstkosten gewährt.

3. Die Anstalt kann Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.

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