Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.910 IVBSA CH-AI

Art. 22 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) - Gebühren

Finanzen
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Art. 22 IVBSA · Gebühren

1. Die Anstalt erhebt

a) jährliche Aufsichtsgebühren,

b) Gebühren für einzelne Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen.

2. Die jährliche Aufsichtsgebühr bemisst sich nach der Bilanzsumme der beaufsichtigten Einrichtung einschliesslich Rückkaufswerte. Dabei werden folgende Tarife für folgende Einrichtungen unterschieden

a) Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen,

b) übrige Vorsorgeeinrichtungen, einschliesslich Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen,

c) klassische Stiftungen.

3. Die übrigen Gebühren bemessen sich innerhalb des von der Gebührenordnung vorgegebenen Rahmens nach Aufwand.

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