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211.910 IVBSA CH-AI

Art. 20 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) - Rechnungslegung und Finanzplanung

Finanzen
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Art. 20 IVBSA · Rechnungslegung und Finanzplanung

1. Die Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung.

2. Die Anstalt erstellt eine Finanzplanung, ein Budget und einen Geschäftsbericht.

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