211.910
IVBSA
CH-AI
Art. 20 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) - Rechnungslegung und Finanzplanung
Finanzen
Art. 20 IVBSA · Rechnungslegung und Finanzplanung
1. Die Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung.
2. Die Anstalt erstellt eine Finanzplanung, ein Budget und einen Geschäftsbericht.