211.910
IVBSA
CH-AI
Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) - a) Zusammensetzung
Organisation
Art. 17 IVBSA · a) Zusammensetzung
1. Die Geschäftsleitung besteht aus der Direktorin oder dem Direktor und weiteren von ihr bzw. ihm bestimmten Mitgliedern.
2. Im Übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung selbst.