Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.910 IVBSA CH-AI

Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) - a) Zusammensetzung

Organisation
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Art. 17 IVBSA · a) Zusammensetzung

1. Die Geschäftsleitung besteht aus der Direktorin oder dem Direktor und weiteren von ihr bzw. ihm bestimmten Mitgliedern.

2. Im Übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung selbst.

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