Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.910 IVBSA CH-AI

Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) - c) Aufgaben

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 IVBSA · c) Aufgaben

1. Der Verwaltungsrat

a) führt die Anstalt in strategischer und finanzieller Hinsicht,

b) übt die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Anstalt aus,

c) wählt die Direktorin oder den Direktor und beruft sie oder ihn ab,

d) genehmigt die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung,

e) setzt das Budget und die Finanzplanung fest,

f) beschliesst über die Gewinnverwendung,

g) nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis,

h) verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht,

i) erlässt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Personal, das Finanzwesen und die Gebühren,

j) genehmigt die Geschäftsordnung der Anstalt,

k) erlässt die Leitlinien über die Informationstätigkeit der Anstalt.

l) Geschäftsleitung

← Art. 15 IVBSA Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) - Gemeinsame Aufsichtsregion Art. 17 IVBSA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →