211.910
IVBSA
CH-AI
Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) - Verwaltungsrat a) Zusammensetzung und Amtsdauer
Organisation
Art. 14 IVBSA · Verwaltungsrat a) Zusammensetzung und Amtsdauer
1. Der Verwaltungsrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
3. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.