Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.910 IVBSA CH-AI

Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) - b) Beschlussfassung

Organisation
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Art. 11 IVBSA · b) Beschlussfassung

1. Der Konkordatsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder persönlich anwesend ist oder mit elektronischen Mitteln an der Sitzung teilnimmt.

2. Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.

3. Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes Mitglied kann eine Sitzung verlangen.

4. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates und die Direktorin oder der Direktor nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

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