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211.910 IVBSA CH-AI

Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) - Konkordatsrat a) Zusammensetzung

Organisation
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Art. 10 IVBSA · Konkordatsrat a) Zusammensetzung

1. Der Konkordatsrat besteht aus je einem Mitglied der Regierungen der Vereinbarungskantone.

2. Er konstituiert sich selbst und wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

3. Das Sekretariat des Konkordatsrates wird durch die Geschäftsleitung wahrgenommen.

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