211.701
CH-AI
Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht (StKB Stiftungsaufsicht) - Verfügungen
Aufgaben der Stiftungsaufsicht
Art. 7 StKB Stiftungsaufsicht · Verfügungen
1. Die Stiftungsaufsicht erlässt Verfügungen insbesondere über
a) die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht;
b) die Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde bezeichnet;
c) die Prüfung des Berichts über die Geschäftstätigkeit und der Jahresrechnung;
d) die Befreiung von der gesetzlichen Revisionsstellenpflicht;
e) die Genehmigung von Vermögensübertragungen und Fusionen;
f) die Aufhebung der Stiftung.