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Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht (StKB Stiftungsaufsicht) - Verfügungen

Aufgaben der Stiftungsaufsicht
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Art. 7 StKB Stiftungsaufsicht · Verfügungen

1. Die Stiftungsaufsicht erlässt Verfügungen insbesondere über

a) die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht;

b) die Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde bezeichnet;

c) die Prüfung des Berichts über die Geschäftstätigkeit und der Jahresrechnung;

d) die Befreiung von der gesetzlichen Revisionsstellenpflicht;

e) die Genehmigung von Vermögensübertragungen und Fusionen;

f) die Aufhebung der Stiftung.

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