211.701
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht (StKB Stiftungsaufsicht) - Informationspflicht
Pflichten der Stiftung
Art. 5 StKB Stiftungsaufsicht · Informationspflicht
1. Die Stiftung informiert die Stiftungsaufsicht unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.