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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht (StKB Stiftungsaufsicht) - Informationspflicht

Pflichten der Stiftung
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Art. 5 StKB Stiftungsaufsicht · Informationspflicht

1. Die Stiftung informiert die Stiftungsaufsicht unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.

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