211.701
CH-AI
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht (StKB Stiftungsaufsicht) - Jährliche Berichterstattung
Pflichten der Stiftung
Art. 3 StKB Stiftungsaufsicht · Jährliche Berichterstattung
1. Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs ein.
2. Sie stellt zu
a) Bericht über die Geschäftstätigkeit;
b) Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang;
c) Wertschriftenverzeichnis;
d) Bericht der Revisionsstelle oder, wenn die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist, eine Vollständigkeitserklärung;
e) Protokoll des Stiftungsrats über die Genehmigung der Jahresrechnung.
3. Die Stiftungsaufsicht kann Einsicht in die Belege nehmen und weitere Unterlagen oder Auskünfte verlangen.