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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht (StKB Stiftungsaufsicht) - Jährliche Berichterstattung

Pflichten der Stiftung
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Art. 3 StKB Stiftungsaufsicht · Jährliche Berichterstattung

1. Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs ein.

2. Sie stellt zu

a) Bericht über die Geschäftstätigkeit;

b) Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang;

c) Wertschriftenverzeichnis;

d) Bericht der Revisionsstelle oder, wenn die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist, eine Vollständigkeitserklärung;

e) Protokoll des Stiftungsrats über die Genehmigung der Jahresrechnung.

3. Die Stiftungsaufsicht kann Einsicht in die Belege nehmen und weitere Unterlagen oder Auskünfte verlangen.

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