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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht (StKB Stiftungsaufsicht) - Zuständigkeit

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Art. 2 StKB Stiftungsaufsicht · Zuständigkeit

1. Die Stiftungsaufsicht ist kantonale Aufsichts- und zuständige Kantonsbehörde, soweit das übergeordnete Recht nicht etwas anderes bestimmt.

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