211.640
CH-AI
Art. 9 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch - Schlusspublikation und Einspracherecht
Anlage der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte
Art. 9 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch · Schlusspublikation und Einspracherecht
1. Der Abschluss der Bereinigungsarbeiten wird zur Einsichtnahme im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht.
2. Die Auflagefrist beträgt im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels einen Monat.
3. Innert dieser Frist kann gegen die Eintragungen auf den Hauptbuchblättern bei der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprachen sind in sinngemässer Anwendung von Art. 6 dieser Verordnung zu erledigen.