Art. 8 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch - Hauptbuchblatt über die Anteilrechte
Art. 8 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch · Hauptbuchblatt über die Anteilrechte
1. Die Blätter über die Anteilrechte sind als Hauptbuchblätter anzulegen (Art. 945 Abs. 1 ZGB). Sie enthalten
a) die Bezeichnung des Eigentümers;
b) die Art des Eigentums (Grundstücksbeschrieb): Umfang der Anteilrechte (Gemeine Alpen), Anzahl Stösse (Private Alpen), Bauten mit Gebäude-Nummern;
c) die Erwerbsart;
d) die Nutzniessungsrechte;
e) die Grundpfandrechte.
2. Die Hauptbuchblätter über die Anteilrechte sind zu nummerieren. Sie haben einen Hinweis auf die Stammliegenschaft zu enthalten. Die Hauptbuchblätter der Stammliegenschaften haben zusätzlich zu enthalten
a) den Kanton Appenzell I.Rh. für die Gemeinen Alpen bzw. den Namen und den Sitz der Alpgenossenschaft (Private Alp);
b) das Datum der Inkraftsetzung der Hauptbuchblätter der Anteilrechte;
c) die Gesamtzahl der Anteilrechte (Stösse).