211.640
CH-AI
Art. 7 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch - Einrichtung des Alpregisters
Anlage der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte
Art. 7 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch · Einrichtung des Alpregisters
1. Über die bereinigten Anteilrechte und pro Stammliegenschaft legt die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle ein Hauptbuchblatt (Alpregister) an.