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Art. 7 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch - Einrichtung des Alpregisters

Anlage der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte
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Art. 7 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch · Einrichtung des Alpregisters

1. Über die bereinigten Anteilrechte und pro Stammliegenschaft legt die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle ein Hauptbuchblatt (Alpregister) an.

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