Art. 6 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch - Bereinigung der Anmeldungen
Art. 6 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch · Bereinigung der Anmeldungen
1. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle erledigt hinsichtlich der Gemeinen Alpen zusammen mit dem Vorsteher des Land- und Forstwirtschaftsdepartements und hinsichtlich der Privaten Alpen mit dem Vorstand der betroffenen Alpgenossenschaft die eingegangenen Begehren im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung.
2. Können sich die Beteiligten (betroffener Anteilrechtseigentümer und Vorstand der Alpgenossenschaft) nicht gütlich einigen, so setzt die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Klage beim Zivilgericht an. In der Regel wird das Gericht die Klägerrolle zuweisen
a) dem Ansprecher, der ein nicht im Grundbuch vollzogenes Recht geltend macht oder die Änderung eines Eintrages beantragt;
b) demjenigen, der ein im Grundbuch eingetragenes Recht ganz oder teilweise bestreitet.
3. Nach Erledigung der strittigen Fälle meldet der Vorsteher des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes bezüglich der Gemeinen Alpen bzw. der Vorstand der Alpgenossenschaft bezüglich der Privaten Alpen das Verzeichnis der Anteilrechtseigentümer und die an den Anteilrechten bestehenden Rechte und Lasten zur grundbuchlichen Behandlung an.