Art. 5 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch - Aufruf
Art. 5 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch · Aufruf
1. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle erlässt innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen öffentlichen Aufruf im amtlichen Publikationsorgan, in welchem
a) * der Kanton Appenzell I.Rh. bzw. die Alpgenossenschaften aufzufordern sind, die vorhandenen genehmigten und rechtsgültigen Statuten und Protokolle sowie das Mitgliederverzeichnis und andere sachdienliche Unterlagen bei der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle einzureichen;
b) die Inhaber von Anteilrechten und andere Personen, deren Berechtigungen aus den Unterlagen des Kantons Appenzell I.Rh. bzw. der Alpgenossenschaft nicht hervorgehen, aufzufordern sind, ihre Rechte zur Aufnahme in die Hauptbuchblätter der Anteilrechte geltend zu machen.
2. Die Eingabefrist beträgt einen Monat ab Datum der Publikation.