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Art. 4 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch - Eintragung des Kantons bzw. der Alpgenossenschaft

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch · Eintragung des Kantons bzw. der Alpgenossenschaft

1. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind der Kanton Appenzell I.Rh. (Gemeine Alpen) bzw. die Alpgenossenschaft (Private Alpen) innert 12 Monaten als Eigentümer des Grundeigentums (Stammliegenschaft) in das Grundbuch einzutragen und die Hauptbuchblätter über den Umfang der Anteilrechte anzulegen.

2. Im Grundbuch ist nach Massgabe der Statuten bzw. der Verordnung betreffend die Gemeinen Alpen (Alpbüchlein) vom 12. Februar 1996 auf den Bestand von Anteilrechten und auf deren Umfang hinzuweisen.

3. Die Alpgenossenschaftsverwaltungen sind verpflichtet, von jeder bei ihnen angemeldeten Änderung von Anteilrechten der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle sofort schriftliche Mitteilung zu machen. Es ist ein genehmigter Versammlungsbeschluss einzureichen.

4. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement ist verpflichtet, von einer allfälligen Änderung der zulässigen Stosszahlen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Alpbüchleins der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle sofort schriftliche Mitteilung zu machen. Der diesbezügliche Beschluss des Grossen Rates ist der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle einzureichen.

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