211.640
CH-AI
Art. 3 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch - Alpregister
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch · Alpregister
1. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle legt über die Anteilrechte ein Alpregister an und führt dieses nach.
2. Das Alpregister bildet einen Bestandteil des Grundbuches. Es kann auf Papier oder mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV-Grundbuch) geführt werden.
3. In das Alpregister sind einzutragen
a) die anteilmässigen Nutzungsrechte sowie die dazugehörenden Gebäulichkeiten (Alphütte, Stallbauten usw.);
b) das Eigentum an den Anteilrechten;
c) die Grundpfandrechte an den Anteilrechten;
d) die Nutzniessungsrechte.
4. Andere Dienstbarkeiten als Nutzniessungsrechte können an Anteilrechten nicht begründet werden.