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Art. 2 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch - Anteilrechte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch · Anteilrechte

1. Die Anteilrechte (Hüttenrechte) sind von Gesetzes wegen den Grundstücken im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2. ZGB gleichgestellt. Die Anteilrechte umfassen

a) die anteilmässigen Nutzungsrechte (Bruchteile der Gesamtnutzung der Alp) im Sinne des Alpgesetzes vom 30. April 1995 an einer Gemeinen Alp;

b) Nutzungsrechte im Sinne der Statuten der Alpgenossenschaften an einer bestimmten Privaten Alp aufgrund der zugeteilten Anzahl Stösse (1 Stoss = 1 Kuhrecht);

c) Rechte, als Eigentümer landwirtschaftliche Bauten (Alphütte, Stallbauten usw.) zu erstellen und zu betreiben.

2. Die Veräusserung von Anteilrechten und die Begründung von beschränkten dinglichen Rechten an ihnen bedarf zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in das Alpregister.

3. Sind Anteilrechte verpfändet, darf die Alpgenossenschaft das Grundeigentum nur mit Bewilligung der Standeskommission verpfänden. Diese kann insbesondere erteilt werden, wenn die Verpfändung zur Durchführung von Bodenverbesserungen oder zur Erstellung und Verbesserung von Gebäuden sowie von Wegen erfolgt.

4. Die Verträge über Kauf, Tausch, Schenkung oder Verpfändung von Anteilrechten, die Begründung eines Nutzniessungsrechtes an solchen und die Begründung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes bedürfen der öffentlichen Beurkundung durch den Grundbuchverwalter.

5. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) finden auf die Anteilrechte sinngemässe Anwendung.

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