211.640
CH-AI
Art. 10 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch - Verifikation und Inkraftsetzung
Anlage der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte
Art. 10 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch · Verifikation und Inkraftsetzung
1. Nach Erledigung allfälliger Einsprachen unterbreitet die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle die Hauptbuchblätter über die Anteilrechte der Standeskommission zur Prüfung.
2. Gestützt auf die vorgenommene Verifikation setzt die Standeskommission die Hauptbuchblätter über die Anteilrechte in Kraft und meldet dieselben zur Eintragung im Grundbuch an.
3. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle veröffentlicht die Inkraftsetzung im amtlichen Publikationsorgan.