Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.640 CH-AI

Art. 1 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch · Grundsatz

1. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle führt ein Alpregister über Alpen und Weiden, die im Eigentum

a) des Kantons Appenzell I.Rh. mit selbständigen Anteilrechten Dritter (Gemeine Alpen) oder

b) von Alpgenossenschaften mit selbständigen Anteilrechten

Grundsatz Art. 2 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →