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Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über den Zugriff auf Grundbuchdaten (StKB Grundbuchdaten) - Publikation im Internet

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Art. 7 StKB Grundbuchdaten · Publikation im Internet

1. Das Amt für Geoinformation macht die nach der Bundesgesetzgebung ohne Interessennachweis öffentlich zugänglichen Daten des Hauptbuchs im Internet zugänglich. Das Erwerbsdatum wird nicht veröffentlicht.

2. Die Daten dürfen nur grundstücksbezogen abgerufen werden können. Innert kurzer Zeit wiederholte, grundstücksbezogene Anfragen unabhängig des Suchkriteriums (Serienabfragen) sind mittels technischer Vorrichtungen zu unterbinden.

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